Die Selbstanzeige bildet die Brücke zur Steuerehrlichkeit. Die Selbstanzeige verfolgt das Ziel, einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Der Täter der Steuerhinterziehung muss für den Fall der wirksamen Selbstanzeige keine Freiheitsstrafe fürchten und keine Geldstrafe zahlen.
Bei einer wirksamen Selbstanzeige ergeben sich keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen. Das Finanzamt leitet grundsätzlich ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein und prüft, ob die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige vorliegen. Allerdings wird dieses nach Abschluss der Ermittlungen bei einer wirksamen Selbstanzeige wieder eingestellt. Es erfolgt keine Bestrafung des Steuerpflichtigen. Die Staatsanwaltschaft erhebt keine Anklage.
Der Steuerpflichtige, der die Steuer hinterzogen hat, muss die Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erstatten, um straffrei auszugehen. Sind mehrere Täter oder Teilnehmer (Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) an der Steuerhinterziehung beteiligt, müssen alle gleichzeitig bei ihrer zuständigen Finanzbehörde Selbstanzeige erstatten.
Eine Selbstanzeige ist wirksam und führt zur Straffreiheit, wenn sowohl die positiven als auch die negative Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2011 und 2014 die Anforderungen schrittweise verschärft, weshalb der Steuerpflichtige für die Erstattung einer Selbstanzeige eine erfahrenes Team von Rechtsanwälten konsultieren sollte.
Der Anzeigenerstatter muss gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen bzw. unterlassene Angaben nachholen. Eine Teilselbstanzeige ist nicht länger möglich. Die Angaben des Steuerpflichtigen müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Außerdem muss der Steuerpflichtige die hinterzogenen bzw. verkürzten Steuern sowie die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO innerhalb einer angemessenen Frist nachentrichten.
Eine Selbstanzeige ist nur dann sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich in der Lage ist, die nachzuzahlenden Steuern nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen. Dies ist im Vorfeld zur Selbstanzeige zu prüfen.
Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn die Berichtigungserklärung rechtzeitig gegenüber den Finanzamt abgegeben wird. Die Selbstanzeige muss vor Eintritt eines der in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausschlussgründe erstattet werden.
371 Abs. 2 AO enthält folgende Ausschlussgründe:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO
- Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder Nachschaunach anderen steuerrechtlichen Vorschriften
- Entdeckung der Tat
- Steuerverkürzung ab 25 000 Euro je Tat
- Vorliegen eines besonders schweren Falles
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