Zeitliches Vollständigkeitsgebot.
Zeitliches Vollständigkeitsgebot.
Die Selbstanzeige erfordert eine Berichtigungsanzeige des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten. Sie muss sich mindestens aber auf die letzten 10 Kalenderjahre erstrecken. Für den Steuerpflichtigen besteht die besondere Schwierigkeit darin, dass die strafrechtliche und steuerliche Verjährungsfristen nicht kongruent sind und die Selbstanzeige eine zusätzliche Frist anführt. Die Fristen dauern unterschiedlich lange an und beginnen zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Experten von Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB erklären Ihnen die Unterschiede und berücksichtigen dies bei der Anfertigung der Berichtigungsanzeige.
Sachliches Vollständigkeitsgebot.
Sachliches Vollständigkeitsgebot.
Die Selbstanzeige erfordert eine Berichtigungsanzeige in vollem Umfang. Es reicht nicht aus, den Finanzbehörden mitzuteilen, dass man Steuerstraftaten begangen hat. Erforderlich ist es, nachträglich sämtliche Angaben so zu machen, dass der Finanzverwaltung nunmehr alle richtigen und vollständigen Informationen vorliegen, um eine Veranlagung der Steuern durchzuführen.
Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer.
Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer.
Soweit eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist, führt die Selbstanzeige zur Straffreiheit, wenn die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen sowie die Verzugszinsen nach dem Zollkodex innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
