§ 371 AO als besondere Ausnahme im deutschen Strafrecht.
§ 371 AO als besondere Ausnahme im deutschen Strafrecht.
Die steuerliche Selbstanzeige stellt im deutschen Strafrecht ein einmaliges Instrument zur Erlangung von Straffreiheit dar. Da in die Selbstanzeige sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Aspekte einfließen, handelt es sich um eine äußerst komplexe Materie. Sie stellt für den Berater eine große Herausforderung dar. Das Team der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB stellt sich dieser Herausforderung. Sollten Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige in Erwägung ziehen, kontaktieren Sie im Vorfeld unbedingt einen auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt und Steuerberater. Bei der Kanzlei Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB stoßen Sie auf Fachanwälte für Steuerrecht, Fachanwälte für Strafrecht und Steuerberater. Unsere Spezialisten erläutern Ihnen in einem Erstgespräch, ob in Ihrem Fall eine wirksame Selbstanzeige sinnvoll und möglich ist. Eine voreilige Erklärung gegenüber der Finanzbehörde führt möglicherweise zur Unwirksamkeit.
Strafbefreiende Selbstanzeige: Königsdisziplin im Steuerstrafrecht.
Strafbefreiende Selbstanzeige: Königsdisziplin im Steuerstrafrecht.
Die Anfertigung Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige stellt eine komplexe Materie dar. Sie gilt zu Recht als Königsdisziplin auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.
Entscheidet sich ein Unternehmen oder eine vermögende Privatperson den unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt gegenüber der Finanzbehörde offenzulegen, gilt der Grundsatz „alles oder nichts“. Nur eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Mit unserer Expertise von über 20 Jahren kennen wir die Vielzahl der Fallstricke und fertigen für Sie eine wirksame Selbstanzeige an, damit Sie Straffreiheit erlangen.
Selbstanzeige für Leitungspersonen im Unternehmen.
Selbstanzeige für Leitungspersonen im Unternehmen.
Die Selbstanzeige ist als persönlicher Strafaufhebungsgrund personenbezogen zu erstatten. Die Berichtigungserklärung nach § 153 AO ist für den Steuerpflichtigen oder das Unternehmen als steuerliche Mitwirkungspflicht ausgestaltet. Mit der Verschärfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige wirkt sich diese Unterscheidung in der Praxis erheblich aus. Bei einer Steuerverkürzung im Unternehmen ist daher aufzuklären, welche Personen in die Abgabe steuerlicher Erklärungen involviert waren. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass alle Leitungspersonen, die als Täter des § 30 Abs. 1 OWiG in Betracht kommen und bei denen eine Beteiligung an der Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen werden kann, in die Selbstanzeige eingebunden werden, damit für diese der persönliche Strafaufhebungsgrund eingreift. Die Leitungspersonen erhalten auf diesem Wege die Straffreiheit für die Beteiligung an der Steuerhinterziehung bzw. Steuerordnungswidrigkeit mit der Folge, dass auch gegen das Unternehmen keine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden kann.
